Abschaffung der Inhaberaktien stellt eine Enteignungsdrohung dar
Dienstag, 5. November 2019 08:12
Das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch wird voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft treten.
Faktisch sollen die traditionellen Inhaberaktien abgeschafft werden bzw. nur noch dann zulässig sein, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat (Transparenzregel der Börse greift) oder als Bucheffekt ausgestattet wird und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind, somit faktisch Namensaktien ähneln.
Gesellschaften, welche unter eine dieser Ausnahmen fallen, müssen die entsprechende Eintragung im Handelsregister innert 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes verlangen. Ansonsten müssen innert derselben Frist die Inhaberaktien in Namensaktien umgewandelt werden.
picture_as_pdfAbschaffung der Inhaberaktien